- Fr. 47.00 (hälftiger Kasseninhalt U40087) - Fr. 950.00 (hälftiger Kasseninhalt U40049) - Fr. 675.75 (hälftiger Kasseninhalt U40050) 5. Der Beschuldigte hat dem Bund gestützt auf Art. 71 StGB eine Ersatzforderung von Fr. 15'237.00 zu bezahlen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 300.00 c) andere Auslagen Fr. 36.00 Total Fr. 1'536.00