1.2. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau überwies am 8. August 2022 die Akten der ESBK an das Bezirksgericht Aarau zur Beurteilung mit dem Antrag, der Beschuldigte sei der Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, total Fr. 12’000.00, sowie einer Ersatzforderung gegenüber dem Bund in der Höhe von Fr. 33'658.55 zu bestrafen. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau erkannte mit Urteil vom 19. Oktober 2022: