1. 1.1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) bestrafte den Beschuldigten mit Strafbescheid vom 13. Oktober 2021 wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 100.00, total Fr. 12’000.00, sowie zu einer Ersatzforderung gegenüber dem Bund in der Höhe von Fr. 33'658.55. Gegen den Strafbescheid erhob der Beschuldigte am 19. November 2021 Einsprache. Mit Strafverfügung vom 25. Mai 2022 hielt die ESBK am Strafbescheid vollumfänglich fest. Der Beschuldigte reichte am 7. Juni 2022 bei der ESBK das Begehren um gerichtliche Beurteilung ein.