Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 35 - 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'925.00 werden zu vier Fünftel, d.h. zu Fr. 3'140.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'853.55 (inkl. Fr. 490.00 MwSt.) auszurichten [in Rechtskraft erwachsen].