7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Schadenersatzansprüche der Zivil- und Strafkläger 2 (AD.), 3 (M.), 5 (D. AG), 6 (F.), 7 (G.) und 8 (H.) werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie den Auslagen von Fr. 262.00, gesamthaft Fr. 1'762.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'966.30 auszubezahlen.