9.2. Der amtliche Verteidiger wird für das obergerichtliche Verfahren aus der Staatskasse gemäss der als angemessen erachteten Kostennote mit Fr. 2'966.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung kann vom Beschuldigten zurückverlangt werden, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 33 - Das Obergericht erkennt: