Anzupassen ist das vorinstanzliche Urteil einzig, als dass die dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung vom Beschuldigten nur teilweise zurückgefordert werden kann. Nachdem dies ein untergeordneter Punkt darstellt und die Berufung des Beschuldigten im Übrigen vollumfänglich abzuweisen ist, ist es gerechtfertigt, dem Beschuldigten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.