zzgl. MWSt + 2x Fr. 56.00). Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben, hat er der Staatskasse somit Fr. 1'468.00 und vier Fünftel der übrigen Verteidigungskosten, mithin insgesamt Fr. 5’776.45 zurückzuerstatten ([Fr. 6'853.55 – Fr. 1'468.00] x 4/5 + Fr. 1'468.00). 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2).