Sie wäre vom Beschuldigten grundsätzlich zu vier Fünfteln zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO), präjudiziert der Kostenentscheid doch die Entschädigungsfrage grundsätzlich (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1). Gestützt auf Art. 417 StPO ist jedoch gerechtfertigt, dem Beschuldigten die aus der Säumnis hinsichtlich der Vorladungen zu den Verhandlungen vom 1. April 2022 (vgl. act. 229 ff., 235 ff.) und 2. Mai 2022 (act. 278 ff.) entstandenen und damit nachfolgend zusammenhängenden Kosten des Verteidigers unabhängig vom Verfahrensausgang abschliessend aufzuerlegen.