8.3. 8.3.1. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers werde einstweilen aus der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte habe diese jedoch, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlaubten, (vollumfänglich) zurückzubezahlen. Denn er habe die Durchführung des Strafverfahrens erheblich erschwert, da er trotz ordnungsgemässer Vorladung an der Hauptverhandlung nicht erschienen und keine postalische Zustelladresse genannt habe. Entsprechend habe er erhebliche Kosten verursacht und ihm sei eine Entschädigung für die Aufwendungen einer angemessenen Ausübung der Verteidigungsrechte zu verweigern (vorinstanzliches Urteil E. 15.2).