8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8.2. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren teilweise freigesprochen wurde und auferlegte ihm vier Fünftel der Verfahrenskosten (vorinstanzliches Urteil E. 15.1). Nachdem das vorinstanzliche Urteil – soweit angefochten – zu bestätigen ist, erweist sich die Kostenverlegung durch das Bezirksgericht nach wie vor als korrekt.