7. 7.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zu einer im Strafprozess anhängig gemachten Zivilklage (Art. 126 StPO) und zu den Haftungsvoraussetzungen bei unerlaubten Handlungen (Art. 41 Abs. 1 OR) zutreffend dargelegt (vorinstanzliches Urteil E. 14.1 f.). Darauf wird verwiesen.