Weitem und es ist aufgrund der Art und Häufigkeit der Straftaten, der konkreten Tatumstände sowie des übrigen Verhaltens des Beschuldigten davon auszugehen, dass er (weiterhin) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.7.4; 146 IV 172 E. 3.2.1). Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich. Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen.