147 IV 340 E. 4.6). Vorliegend wird aufgrund der mehrfachen Diebstähle in Verbindung mit Hausfriedensbruchs eine obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB angeordnet und der Beschuldigte wird wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Straftaten erfüllen den von Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei - 30 -