zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 E. 1.5). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung; BGE 146 IV 172 E. 3.2.2; 147 IV 340 E. 4.6).