Daraus folgt insbesondere, dass das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO, mit dem die Verhängung einer strengeren Sanktion im Berufungsverfahren verhindert werden soll, nicht für die rein vollzugs- bzw. polizeirechtliche Frage der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS gilt (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 und die dort zitierten Verweise; zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts 6B_1495/2022 vom 12. Mai 2023 E. 1.5).