Gemäss Rechtsprechung ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Teil des Vollzugs- bzw. Polizeirechts (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.3.4). Sie hat zweifellos weitreichende Folgen, da den betroffenen Personen die Einreise in die Schengen-Staaten ohne vorherigen Beschluss untersagt wird. Die Ausschreibung im SIS ist jedoch keine Sanktion – im Gegensatz zur Ausweisung selbst, die in Art. 66a ff. StGB geregelt ist. Daraus folgt insbesondere, dass das Verbot der reformatio in peius gemäss Art.