Es scheint damit fraglich, ob bei diesen Besuchen der Kontakt zu den Kindern im Vordergrund steht. Der Beschuldigte scheint nämlich kein allzu grosses Interesse an seinen Kindern zu haben, konnte er doch nicht einmal deren Geburtstag angeben und hatte teilweise sogar Mühe, deren Geburtsjahr zu nennen (act. 11 Ziff. 40, act. 19.3 Ziff. 9, act. 19.5 Ziff. 36 f., Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 22; Urteil des Bundesgerichts 6B_69/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.3). Dazu passt, dass er nach der Trennung von seiner Frau auch nicht stets einen guten Kontakt zu seinen Kindern aufrechterhielt.