Nachdem der Beschuldigte offenbar über keinen festen Wohnsitz verfügt – er gibt immer noch die Adresse der Ehefrau an und nächtigt gemäss eigenen Angaben bei der vorinstanzlichen Verhandlung mal bei einem Kollegen, im Auto oder auch ein bis zwei Tage im Hotel (act. 278, vgl. auch act. 280) –, ist zu schliessen, dass sich der Kontakt mit den Kindern im Wesentlichen auf Besuche in der Wohnung der Ehefrau beschränken, bei denen sich der Beschuldigte auch gleich verpflegt. So wie er es bei der Befragung durch das Bezirksgericht angegeben hatte (act. 280). Es scheint damit fraglich, ob bei diesen Besuchen der Kontakt zu den Kindern im Vordergrund steht.