Der Beschuldigte macht einen engen Kontakt zu seinen 2011 und 2013 geborenen Kindern geltend (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 22). Dem Schreiben der Ehefrau vom 9. Juli 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte die Kinder jedes Wochenende von 10.00 bis 19.00 Uhr sehen dürfe und die Eheleute zudem weitere Termine unter der Woche vereinbarten, so dass der Beschuldigte seine Kinder jeden vierten Tag sehe (act. 310). Nachdem der Beschuldigte offenbar über keinen festen Wohnsitz verfügt – er gibt immer noch die Adresse der Ehefrau an und nächtigt gemäss eigenen Angaben bei der vorinstanzlichen Verhandlung mal bei einem Kollegen, im Auto oder auch ein bis zwei Tage im Hotel (act.