6.3. Der 1985 geborene Beschuldigte, der ungefähr im Jahr 2010 im Alter von 26 Jahren nach seiner Hochzeit im Kosovo (act. 11 Ziff. 36) im Rahmen des Familiennachzugs durch seine Ehefrau in die Schweiz einreiste (act. 13 Ziff. 53, act. 281), ist Kosovare und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (act. 17 Ziff. 102). Relevante gesundheitliche Probleme hat er offenbar nicht (vgl. act. 12 Ziff. 41, act. 13.3 Ziff. 10), gab er doch bei der vorinstanzlichen Verhandlung an, dass er wegen den psychischen Problemen (Verwirrung, keine Lebenslust) nicht beim Arzt gewesen sei (act. 282). Im Kosovo verbrachte der Beschuldigte die gesamten prägenden Kinder- sowie Jugendjahre und hat dort auch eine