Die Beschuldigte macht geltend, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, selbst wenn das Berufungsgericht seinen Anträgen (auf Freispruch) nicht folge und auf eine Katalogtat erkenne. Denn es liege ein Härtefall vor, lebe er doch mittlerweile seit 13 Jahren in der Schweiz und pflege einen engen Kontakt zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern (geb. 2011 und 2013). Der durch Art. 8 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens überwiege zudem klar das geringe öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung. Die zu beurteilenden Straftaten bewegten sich nämlich eher im Bagatellbereich und er habe sich in den beiden letzten Jahren wohlverhalten (Berufungsbegründung S. 6 f. Ziff. 22).