5.6. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen des Zugfahrens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise bei schuldhaftem Nichtbezahlen zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag - 25 - (vorinstanzliches Urteil E. 10). Dagegen bringt der Beschuldigte nichts vor. Es kann daher auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung, welche das leichte Verschulden und die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (kein Einkommen, kein Vermögen) angemessen berücksichtigt, verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).