308-310). Damit dürfte er noch grössere Mühe haben, seinen Lebensunterhalt auf legale Art und Weise zu bestreiten, bezahlte doch in der Vergangenheit seine Ehefrau, die ein Einkommen von Fr. 4'200.00 erwirtschaftet, für den Unterhalt des Beschuldigten (und der beiden Kinder) (act. 15, 19.4). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte bei der vorinstanzlichen Verhandlung auch an, er habe kein Geld (act. 280 f.). Mit der Vorinstanz kommt das Obergericht aufgrund der Gesamtumstände zum Schluss, dass beim Beschuldigten eine schlechte Legalprognose vorliegt. Für die Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann daher der bedingte Vollzug nicht gewährt werden.