Denn wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte nach den Einvernahmen vom 10. November 2020 mit den Diebstählen und Hausfriedensbrüchen nicht aufgehört (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch in Zukunft (Einschleich-)Diebstähle begehen wird, zumal sich seine soziale Situation seit den hier zu beurteilenden Taten nicht stabilisiert hat. Der Beschuldigte konnte nicht nachweisen, dass er nun einer Arbeit nachgeht, reichte er doch den von der Vorinstanz einverlangten Arbeitsvertrag nicht ein (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 9.2). Ferner hat sich seine Ehefrau von ihm nun definitiv getrennt (Trennungsurteil; vgl. act. 308-310).