5.5.2. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Dies trübt die Annahme, dass er sich zukünftig wohlverhalten wird. Hinzu kommt, dass er – auch wenn das aktuell noch hängige andere Strafverfahren wegen der Unschuldsvermutung ausser Acht gelassen wird – während dem laufenden Strafverfahren weitere Delikte verübte. Denn wie bereits dargelegt, hat der Beschuldigte nach den Einvernahmen vom 10. November 2020 mit den Diebstählen und Hausfriedensbrüchen nicht aufgehört (vgl. E. 5.3.3 hiervor).