vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden hat. Darauf ist die erstandene Untersuchungshaft von einem Tag anzurechnen (Art. 51 StGB). Der unsubstantiierte Antrag des Beschuldigten, es sei eine niedrigere Strafe auszusprechen, ist nach dem Dargelegten abzuweisen. 5.5. 5.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine - 24 -