20), ist dem entgegenzuhalten, dass gegen ihn am 3. Oktober 2022 mittlerweile wieder ein Strafverfahren wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch eröffnet wurde (aktueller Strafregisterauszug). So oder anders würde jedoch ein solches Wohlverhalten seit der Tat regelmässig keine besondere Leistung darstellen und wäre neutral zu bewerten (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.4 mit Hinweisen). Die aufgrund der Tatkomponente festgelegte Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten wäre somit aufgrund der negativ zu bewertenden Täterkomponente weiter zu erhöhen. Dem steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es bei der