Ein umfassendes Geständnis legte er – abgesehen dort, wo die Beweislage ohnehin erdrückend war – nicht ab. Soweit der Beschuldigte vorbringt, die inkriminierenden Straftaten lägen nun schon zwei Jahre zurück und in dieser Zeit sei nichts Negatives über ihn bekannt geworden (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 20), ist dem entgegenzuhalten, dass gegen ihn am 3. Oktober 2022 mittlerweile wieder ein Strafverfahren wegen Diebstahl und Hausfriedensbruch eröffnet wurde (aktueller Strafregisterauszug).