5.4.6. Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen: Der Beschuldigte ist betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Dies wirkt sich straferhöhend aus, hat der Beschuldigte doch daraus offenbar keine Lehren gezogen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Im Übrigen sind keine massgeblichen Umstände ersichtlich, die das Verschulden tangieren: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit beim arbeitslosen und geschiedenen Beschuldigten ist nicht erkennbar. Ein umfassendes Geständnis legte er – abgesehen dort, wo die Beweislage ohnehin erdrückend war – nicht ab.