Fahrverhalten in den Akten nicht als auffällig beschrieben wurde, ist, obwohl ein erhöhtes Verkehrsaufkommen bestanden hat, insgesamt noch von einer eher leichten Gefährdung der Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen. Der Beschuldigte konnte keine nachvollziehbaren Gründe für die unternommene Fahrt nennen (act. 129 f.). Er verfügte somit über eine sehr grosse Entscheidungsfreiheit, weshalb sein Entschluss, das Gesetz zu missachten, verschuldenserhöhend einzustufen ist. Eine Einzelstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe erscheint schuldangemessen.