5.4.5. Der Beschuldigte ist weiter wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu bestrafen. Gemäss der vorinstanzlichen Erwägung 6 hat der Beschuldigte nie einen Führerschein besessen und ist gleichwohl mit dem Fahrzeug einer Kollegin von Schönenwerd nach Wöschnau gefahren. Er sei bei höherem Verkehrsaufkommen inner- und ausserorts unterwegs gewesen (vorinstanzliches Urteil E. 8.6.3.5). Angesichts der kurzen Strecke, die der Beschuldigte gefahren ist, da diese Fahrt tagsüber stattfand und sein - 23 -