Durch diese Täuschung hat er die Sicherheit und die Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und die privaten Geschäftsinteressen der SBB in einem nicht zu bagatellisierenden, aber gleichwohl noch leichten Ausmass verletzt. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Urkundenfälschungen ist bei der Angabe von falschen Personalien auf einer Schwarzfahrermeldung der SBB noch von einer vergleichsweisen leichten Form der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB auszugehen.