5.4.3. Der Beschuldigte ist dabei jeweils in einen unverschlossenen Baucontainer eingedrungen. Mithin wurde kein dem Wohnbereich einer Person zuordenbarer Raum tangiert. Der Hausfriedensbruch betrifft somit nicht die Privatsphäre im engeren Sinne. Das Tatverschulden ist daher als noch leicht einzustufen. Eine Einzelstrafe von 10 Tagessätzen erscheint für einen solchen Hausfriedensbruch daher angemessen. Zwischen den vorgenannten Diebstählen und den am 27. Oktober 2020, 14. April 2021 und 17. Mai 2021 begangenen Hausfriedensbrüchen besteht ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang. Der Hausfriedensbruch war jeweils Mittel zum Zweck (Diebstahl).