im Übrigen vergleichbare Umstände wie in Erwägung E. 5.4.1 dargelegt. Bei isolierter Betrachtung würde sich eine Einzelstrafe von etwas weniger als zwei Monaten rechtfertigen, sodass mit Blick auf den sachlichen Zusammenhang der Taten eine Erhöhung der Einsatzstrafe um insgesamt eineinhalb Monate Freiheitsstrafe angemessen ist.