Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insbesondere angesichts der Schwere der Rechtsgutverletzung kann hier aber insgesamt noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Eine Einsatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 5.4.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Für die weiteren Diebstähle am 27. Oktober 2020, 14. April 2021 und 17. Mai 2021, bei denen die Deliktsumme etwas geringer war, zeigen sich - 22 -