Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, handelte der Beschuldigte aus egoistischen und habgierigen Gründen. Letzteres ist jedem Vermögensdelikt immanent und daher nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte aus egoistischen Gründen handelte und seine Entscheidung, die Strafrechtsnorm zu missachten, schwer wiegt, nachdem er als gesunde Person (act. 12, 19.3) andere Handlungsvarianten – Arbeiten gehen – gehabt hätte, um an Geld zu kommen (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).