5.4. 5.4.1. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für den ersten Diebstahl vom 14. September 2020 als – bei gleichen Strafrahmen hinsichtlich der anderen Diebstähle und der Urkundenfälschung – konkret schwerste Straftat eingestuft (vorinstanzliches Urteil E. 8.6.1 f.), was nicht zu beanstanden ist. Der Beschuldigte stahl alsdann Fr. 200.00. Im breiten Spektrum der vom Diebstahl erfassen Tathandlungen wurde damit das geschützte Rechtsgut – das Vermögen von Dritten – noch in relativ leichtem Ausmass verletzt. Daran ändert auch nichts entscheidend, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte auch einen höheren Betrag gestohlen hätte.