Verfügung (vgl. BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 68 mit Hinweisen und E. 6.5.1). In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafe und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist aber davon auszugehen, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Der Beschuldigte verlangt sodann auch keine Geldstrafe, sondern beantragt lediglich in allgemeiner und unbestimmter Weise eine mildere Strafe (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 19).