5.3.3. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrem Entscheid, eine Freiheitsstrafe auszufällen, die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten wegen des versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. März 2016) sowie den Umstand, dass er nach wie vor kein eigenes Einkommen erwirtschaftet und nach seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2020 zu den Vorwürfen des Diebstahls (und Hausfriedensbruchs) vom 14. September 2020 und 27. Oktober 2020 (vgl. act. 60 ff., 103 ff.), insbesondere am 14. April 2021 und 17. Mai 2021 erneut straffällig wurde (vorinstanzliches Urteil E. 8.5.3). Mit dem Bezirksgericht ist festzuhalten,