5.3. 5.3.1. Für das Zugfahren ohne gültigen Fahrschein (Art. 57 Abs. 3 PBG) ist der Beschuldigte mit einer Busse zu bestrafen. Das Gesetz sieht demgegenüber hinsichtlich des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des Führens eines Motorfahrzeuges ohne den erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor.