5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter Anrechnung eines Tages Untersuchungshaft zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von Fr. 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag) (vorinstanzliches Urteil E. 8-10). - 20 - Der Beschuldigte ist der Ansicht, dass selbst ohne die von ihm beantragten Freisprüche eine deutlich geringere Strafe auszusprechen sei. Zudem sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 19 f.).