zudem aus dem Recht, die Mitwirkung zu verweigern, kein Recht zur Lüge. Eine solche bleibt zwar regelmässig ohne strafrechtliche Konsequenzen, nicht jedoch, wenn sich die beschuldigte Person dadurch einer Straftat wie der falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege oder eben eines Urkundendelikts schuldig macht (MARC ENGLER, in: BSK StGB II, a.a.O., N. 6 zu Art. 113 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 159). Der Beschuldigte ist daher wegen Urkundenfälschung zu verurteilen.