Dies verkennt der Beschuldigte. Damit ist das fragliche Personalienblatt, welches Beweis hinsichtlich der Person, die ohne Fahrschein gefahren ist, erbringen soll, ohne Weiteres als Urkunde zu qualifizieren. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S. erfüllt. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte sich im Strafverfahren nicht selbst belasten muss (Art. 113 Abs. 1 StPO). Denn wie das Bundesgericht im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_1325/2021 vom 27. September 2022 E. 5.2.5 entschieden hat, verletzt die Pflicht, die Identität offenzulegen, den Grundsatz «nemo tenetur» (Verbot des Selbstbelastungszwangs) nicht. Entgegen dem Beschuldigten ergibt sich