4.4.2. Damit hat der Beschuldigte zweifelsohne vorsätzlich über die Identität des Urhebers der Urkunde getäuscht, um sich aus der Verantwortung zu ziehen (unrechtmässiger Vorteil). Beim Fälschen i.e.S. muss einer Urkunde keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen und der Adressat muss jener auch kein besonderes Vertrauen entgegenbringen (Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2020 vom 19. Juli 2021 E. 3.3.2 f.; 6B_711/2011 vom 31. Januar 2012 E. 1.4.1; MARKUS BOOG, in: BSK StGB II, a.a.O., N. 2 zu Art. 251 StGB). Dies verkennt der Beschuldigte.