entnehmen, dass der Beschuldigte den Namen seines Kollegen (AC.; vgl. act. 280), ein falsches Geburtsdatum sowie eine falsche Adresse angab und unterschriftlich die Richtigkeit dieser Angaben bestätigte (act. 118). Die Vorinstanz legte zudem schlüssig dar, dass die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Zugbegleiter nicht richtig verstanden habe, unglaubhaft ist. Sie zog dabei auch in Erwägung, dass der Beschuldigte bei der Verhandlung in der Lage war, ohne vorgängige Übersetzung zu antworten (vorinstanzliches Urteil E. 5.6.2). Der Beschuldigte bringt dagegen nichts vor, was diese Erwägung der Vorinstanz unrichtig erscheinen lässt.