Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.1; 138 IV 130 E. 2.1; je mit Hinweisen). 4.4. 4.4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist unbestritten, wonach der Beschuldigte nach der Kontrolle im Zug und Feststellung, dass er ohne gültigen Fahrschein fahre, auf einem Personalienblatt der SBB falsche Angaben gemacht hat (vorinstanzliches Urteil E. 5.4.2). Den Akten ist zu - 19 -