Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, eine Beweiseignung und -bestimmung sei schon deswegen gegeben, weil das Personalienblatt, wie für jedermann und auch den Beschuldigten ersichtlich, dazu habe dienen sollen, einen Strafantrag zu erheben. Ferner scheine die Verteidigung zu übersehen, dass bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne eine erhöhte Glaubwürdigkeit nicht verlangt werde (Berufungsantwort S. 3 Ziff. 4).