Art. 251 StGB. Denn diese Erklärung sei weder für den Rechtsverkehr bestimmt noch komme ihr eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Nachdem gestützt auf dieses Personalienblatt eine Strafanzeige erstattet werden sollte, der Beschuldigte aus strafprozessualen Gründen nicht zur Wahrheit verpflichtet sei, könne seinen Angaben keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommen. Entsprechend sei er vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen (Berufungsbegründung S. 5 Ziff. 14).