4.2. Der Beschuldigte hat den Schuldspruch hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz wegen Fahren ohne Fahrschein nicht angefochten (Berufungsbegründung S. 4 Ziff. 13; Anklageziffer 4). Bezüglich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Urkundenfälschung (vorinstanzliches Urteil E. 5.6) wendet er aber ein, beim fraglichen Personalienblatt handle es sich nicht um eine Urkunde im Sinne von - 18 -